Rhein-Neckar-Kreis: Regionale Stallpflicht für Hühner, Gänse und Co. wird in Teilen des RNK verlängert

Symbolbild Huhn © on Pixabay

Heidelberg – Die Anfang Februar dieses Jahres von der Unteren Veterinärbehörde des Rhein-Neckar-Kreises wegen der Vogelgrippe verhängte regionale Stallpflicht muss in Teilen des Landkreises vorerst bis 20. April verlängert werden, teilt das Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit.

Die Aufstallungspflicht gilt im Gebiet folgender Städte und Gemeinden des Landkreises: Altlußheim, Brühl, Edingen-Neckarhausen, Hockenheim, Ketsch und Schwetzingen in unmittelbarer Nähe (500 Meter-Zone) zu den Ufern des Rheins inklusive Altrhein/Altrheinarmen und der Seen zwischen Kriegbach und Wagbach der Gemarkung Altlußheim, des Hohwiesensees sowie der weiteren Seen an der Speyerer Straße der Gemarkung Ketsch, der Anglerseen zwischen Kollerstraße und Leimbach, der Anglerseen am Rheinweg und des Sees auf der Kollerinsel der Gemarkung Brühl sowie des Anglersees am Leimbach der Gemarkungen Brühl/Schwetzingen/Edingen-Neckarhausen.

„Die Schutzmaßnahmen wie geschlossene Ställe oder rundum sichere Abdeckungen sind nach wie vor notwendig, damit keine Wildvögel durch Futterstellen und Tränken von Hausgeflügel angelockt werden und so der Vogelgrippevirus in den Bestand eingeschleppt wird“, erläutert Dr. Lutz Michael, der das Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt leitet.

Alle privaten und gewerblichen Personen, die Geflügel im Sinne der Geflügelpestverordnung, also Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasanen, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse halten, sind zudem angewiesen, Transportfahrzeuge und -behältnisse für Geflügel und Tauben nach jedem Transport am Zielort zu reinigen und zu desinfizieren. In den genannten Gebieten sind Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel –  außer Tauben – verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt wird, verboten. Die Tiere aus den betroffenen Gebieten sind zudem nicht zur Teilnahme an Börsen, Märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art zugelassen. Lokale Geflügelausstellungen durch ortsansässige Kleintierzuchtorganisationen sind für deren Mitglieder jedoch vom Verbot ausgenommen, sofern die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird.

„Für die Menschen besteht derzeit keine Gefahr“, sagt Amtsleiter Dr. Michael, der aber auch betont, dass „eine Verschärfung der regionalen Stallpflicht eintreten kann, falls auf dem Gebiet unseres Landkreises, so wie zuletzt im hessischen Viernheim, ein positiver Wildgeflügelpest-Befund auftritt“.

Weitere Informationen gibt es beim Veterinäramt und Verbraucherschutz in Wiesloch (Adelsförsterpfad 7, 69168 Wiesloch, Telefon 06222/3073-4265). Die aktuelle Allgemeinverfügung ist im Internet veröffentlicht unter der Adresse www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachungen.