Eberbach: Einhaltung der Polizeilichen Umweltschutzverordnung der Stadt Eberbach, hier: Anleinpflicht für Hunde u. Verunreinigungen durch Hunde

Symbolbild, Tiere, Hund, Gassi gehen © Holger Knecht

Eberbach – Da die Stadtverwaltung (SV) Eberbach in letzter Zeit vermehrt Hundekot auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und in Grünanlagen feststellen und entsprechende Beschwerden eingegangen sind, weist die SV auf die Einhaltung des § 10 der Polizeilichen Umweltschutzverordnung hin.

Der Hundehalter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass sein Hund die Notdurft nicht auf Gehwegen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, öffentlichen Spielplätzen oder auf direkt an öffentlichen Flächen angrenzenden Privatgrundstücken verrichtet.

Hundekot auf Bürgersteigen, Rad- und Fußwegen, Spielplätzen und Grünanlagen ist nicht nur ekelerregend, sondern auch gesundheitsschädlich. Diese Seite der Hundehaltung kann leicht durch mehr Verantwortungsbewusstsein vermieden werden. Leidtragende sind Spaziergänger, die in die „Häufchen“ hineintreten.

Es muss auch nicht sein, dass den Landwirten die Hinterlassenschaft der Vierbeiner beim Mähen oder Abernten der Anbauflächen „um die Ohren fliegt“. Dies ist nicht nur sehr unappetitlich sondern der Hundekot kann auch gefährliche Krankheitserreger enthalten, welche dann von den Weidetieren aufgenommen werden.

Achten Sie deshalb darauf, wo Ihr Hund sein „Geschäft“ erledigt. Bürgersteige, öffentliche Wege, Plätze und Grünanlagen sowie landwirtschaftliche Flächen sind dafür tabu!

Sollte Ihr Hund dennoch an einer dieser Stellen sein „Geschäft“ verrichten, sind Sie dazu verpflichtet, den Hundekot zu beseitigen.

Hundekot ist Abfall und gehört in die Restmülltonne. Wenn Sie beim Gassi gehen eine Tüte, ein Stück Papier oder eine Pappe mit sich führen und damit den Kot Ihres Vierbeiners einsammeln, tragen Sie mit dazu bei, unser Stadtgebiet sauber zu halten.

Außerdem weist die SV darauf hin, dass Hunde nach § 10 der Polizeilichen Umweltschutzverordnung der Stadt Eberbach im Siedlungsbereich, auf öffentlichen Straßen und Gehwegen, an der Leine zu führen sind.

Die Polizeiverordnung regelt außerdem, dass Hunde ansonsten (außerhalb des Siedlungsgebietes) nur frei herumlaufen dürfen, wenn sie in Begleitung einer Person sind, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann.

Lassen Sie deshalb Ihren Hund niemals unbeaufsichtigt umherlaufen. Leinen Sie das Tier spätestens dann an, wenn sich andere Menschen oder Tiere nähern, um Belästigungen oder gar Konfrontationen zu vermeiden.

Es wird dringend gebeten die o. g. Bestimmungen einzuhalten. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.