Karlsruhe: „Zulassungsrichtlinien der Stadt Karlsruhe für den Christkindlesmarkt halten vorläufiger gerichtlicher Überprüfung stand“

Verwaltungsgerichtshof weist Beschwerde eines Marktbeschickers zurück

Symbolbild (Foto: Pixabay)
Symbolbild (Foto: Pixabay)

Karlsruhe – Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat soeben die Beschwerde eines Marktbeschickers zurückgewiesen und damit den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe endgültig bestätigt. „Wir  sind erleichtert über die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs“, betont Bürgermeisterin Gabriele Luczak-Schwarz in einer ersten Reaktion. Zwar liege die genaue Begründung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht vor, der Beschluss bestätige aber den von der Stadt in diesem Jahr eingeschlagenen Weg bei der Vergabe der Standplätze auf dem Christkindlesmarkt, so Luczak-Schwarz. Kurz vor Eröffnung des Christkindlesmarkts sei dies ein wichtiges Signal.

Natürlich verstehe sie die Enttäuschung derer, die bei der Standplatzvergabe nicht berücksichtigt wurden. Wie bei der bisherigen Praxis beginne mit dem neuen Bewertungssystem das Auswahlverfahren jedoch von Jahr zu Jahr aufs Neue. „Auch Beschickerinnen und Beschicker, die dieses Jahr nicht zum Zuge gekommen sind, haben damit im nächsten Winter die Chance, einen der begehrten Standplätze auf dem Karlsruher Christkindlesmarkt zu erhalten“, erklärt die für das Marktwesen zuständige Bürgermeisterin.

Verwaltungsgerichtshof weist Beschwerde eines Marktbeschickers zurück

Anlass für die vom Gemeinderat im Juni 2016 beschlossenen Zulassungsrichtlinien war, dass es in den vergangenen Jahren bereits mehrere Widersprüche von Bewerberinnen und Bewerbern gegeben hat, die – bei steigenden Bewerberzahlen – keine Zulassung erhalten hatten. Infolgedessen sah sich die Stadt Karlsruhe gezwungen, das Auswahlverfahren dieser Entwicklung und auch der neuesten Rechtsprechung anzupassen. Denn insbesondere die bisherigen Kriterien „attraktiv, bekannt und bewährt“ allein hielten einer gerichtlichen Überprüfung in einer steigenden Zahl von Urteilen deutschlandweit nicht mehr Stand. Hinzu kam für Karlsruhe, dass baustellenbedingt der Christkindlesmarkt  2013 vom Marktplatz auf den Friedrichsplatz verlegt werden musste – was zugleich mit einer Reduzierung der Standplätze einherging.

Ziel der Zulassungsrichtlinien ist, das Auswahlverfahren transparenter zu gestalten. Dabei sollen auch die weiteren spezifischen Bedingungen des Friedrichsplatzes im Sinne eines attraktiven Christkindlesmarktes einfließen. Im Juni hatte der Gemeinderat die neuen Zulassungsrichtlinien in öffentlicher Sitzung einstimmig beschlossen. Marktbeschicker, die sich zu diesem Zeitpunkt fristgerecht beworben hatten, wurden von der Stadt über die neuen Vergabekriterien informiert, damit sie ihre Bewerbung noch entsprechend anpassen konnten.

90 Standplätze bei rund 260 Bewerbungen

Auf dem Friedrichsplatz konnte die Stadt in diesem Jahr 90 Standplätze vergeben. Daher erhielten 90 Bewerberinnen und Bewerber auf Basis der Zulassungsrichtlinien eine Zusage, 168 Marktbeschicker eine Absage, darunter zehn, die in den zurückliegenden Jahren auf dem Christkindlesmarkt vertreten waren. Von diesen hatten vier per einstweiligem Rechtsschutz die Zulassung zum Christkindlesmarkt erreichen wollen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte per Beschluss vom 8. November 2016 die Anträge der vier Marktbeschicker zurückgewiesen. Ein Marktbeschicker hatte daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht.

Zulassungsrichtlinien: Traditionellen Charakter des Christkindlesmarktes stärken

Intention der Richtlinie ist, einen Christkindlesmarkt mit größtmöglicher Attraktivität mit besonderer Ausrichtung auf das Weihnachtsfest zu gestalten. Hierzu soll ein vielseitiges, umfassendes und ausgewogenes Warensortiment, das üblicherweise zum traditionellen Charakter des Christkindlesmarktes gehört, angeboten werden.

Die Auswahl der jeweiligen Marktbeschicker für den diesjährigen Christkindlesmarkt wurde zunächst einzeln für die jeweiligen Angebotsgruppen  – etwa Imbissbetriebe, Kunsthandwerker oder allgemeiner Verkauf – vorgenommen.

Weitere Kriterien waren  die Frontlänge, die bauliche Gestaltung, die Dekoration und Beleuchtung und das Warenangebot. Auch die Frage, ob es sich um ein prägendes Traditionsgeschäft handelt sowie das Preis-Leistungs-Verhältnis oder neuartige Angebote für den Christkindesmarkt fließen in die Punktebewertung ein. Die Wertungskriterien wurden mit einer Gewichtung versehen. Mit Faktor 2 wurden etwa der Aspekt „prägendes Traditionsgeschäft“ sowie das „Preis-Leistungs-Verhältnis und das neuartige Angebot für den Christkindlesmarkt“ versehen, mit Faktor 3 die „bauliche Gestaltung“, die unter anderem auch die Dachform beinhaltet. Mit Faktor 4 gingen „Dekoration und Beleuchtung“ sowie „Frontlänge“ in die Bewertung ein. Der höchste Faktor 5 wurde dem „Warenangebot“ beigemessen.

Die Hauptsacheverfahren sind weiterhin vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig. Die Entscheidungen darüber bleiben abzuwarten.