Wiesloch – Halloween ist die Nacht der Geister und Gespenster – aber auch der Streiche. Doch wer haftet, wenn harmlos gemeinte Streiche zu ernsthaften Sachschäden führen?

Symbolbild (Foto: Holger Knecht)
Symbolbild (Foto: Holger Knecht)

Am Montag, 31. Oktober 2016, ist es soweit. Dann ziehen auch bei uns viele Kinder mit dem Wunsch nach „Süßem“ oder der Androhung von „Saurem“ durch die Straßen. Wenn der Streich Ärger nach sich zieht, kommt es auf die Haftpflichtversicherung der Eltern an.

Prüfen, ob Privathaftpflicht die Kinder mit einschließt

Wer für die Kindergruppen, die durch die Nachbarschaft ziehen, keine Süßigkeiten bereithält, wird mit einem Streich bestraft. Klingelstreiche sind dann oft Gang und Gäbe. Doch nicht immer bleibt es so harmlos. Manchmal fliegen auch rohe Eier an die Hauswände. Auch Türschlösser werden hin und wieder zugeklebt.

„Bei Haftungsfragen ist dann zwischen fahrlässig und vorsätzlich verursachten Schäden zu unterscheiden“,

erklärt Ralf Houben, Bereichsvorstand für die Region Mitte beim Finanzdienstleister MLP. Zertrampelt ein Kind aus Versehen Nachbars Blumenbeet, käme die private Haftpflichtversicherung der Eltern oder der Aufsichtsperson für den Schaden auf. Aber nur, wenn das Kind älter als sieben Jahre ist. Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nicht für verursachte Schäden haftbar gemacht werden.

„Die meisten Versicherer bieten aber mittlerweile in ihren Tarifen den Einschluss nicht deliktfähiger Kinder an – das ist sinnvoll, schon allein um den Nachbarschaftsfrieden zu wahren. Dabei können die Deckungssummen für Schäden durch deliktunfähige Kinder aber von Versicherer zu Versicherer sehr unterschiedlich ausfallen“,

sagt Ralf Houben. Ist ein Kind älter als sieben, hat aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann es auch selbst für Schäden haftbar gemacht werden – zumindest, wenn ihm die Folgen bewusst waren. Hier greift dann die Privathaftpflichtversicherung der Eltern, bei der das Kind mitversichert ist.

Bei Brandschäden hilft Hausratversicherung

Bei privaten Feiern in gemieteten Räumlichkeiten sind verursachte Schäden über die Privathaftpflichtversicherung des Gastgebers bzw. Mieters abgesichert, wenn diese eindeutig auf ihn zurückzuführen sind. Dies gilt auch bei Gebäudebeschädigungen. Wenn Gäste einen Schaden verursachen, greift deren Privathaftpflicht.

Verursacht die Kerze im ausgehöhlten Kürbis einen Brand in einer Wohnung, kommt die Hausratversicherung des Mieters für Schäden am Mobiliar und die Privathaftpflichtversicherung in Regress für übergreifende Feuerschäden am Gebäude auf. In einer eigenen Immobilie greift darüber hinaus die Gebäudeversicherung.

„Hier sollte ein hochwertiger Tarif gewählt werden, der auch grob fahrlässig verursachte Schäden – wie eine unbeaufsichtigt brennende Kerze – abdeckt“,

rät Ralf Houben.