Neustadt: Vortragsveranstaltung am 28. Oktober 2016 auf dem Hambacher Schloss – AfD-Landtagsfraktion hat mit Eilantrag gegen Vertragsklausel Erfolg

Das Hambacher Schloss (Foto: Holger Knecht)
Das Hambacher Schloss (Foto: Holger Knecht)

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat heute auf Antrag der AfD-Landtagsfraktion im Landtag Rheinland-Pfalz die Stiftung Hambacher Schloss im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, die Hambacher Schloss Betriebs-GmbH anzuweisen, der AfD-Landtagsfraktion das Hambacher Schloss am 28.10.2016 zur Durchführung einer Vortragsveranstaltung ohne einen Kündigungsvorbehalt und ohne ein Werbeverbot zur Verfügung zu stellen.

Die AfD-Landtagsfraktion plant für den 28. Oktober 2016 die Durchführung einer Fraktionsveranstaltung auf dem Hambacher Schloss. Hierbei soll tagsüber eine Podiumsdiskussion mit Vorträgen veranstaltet und anschließend eine Pressekonferenz abgehalten werden. Abends plant die Veranstalterin nach eigenen Angaben die Durchführung eines Empfangs mit einem Vortrag des Fraktionsvorsitzenden Uwe Junge und der von der Fraktion eingeladenen Fraktionsvorsitzenden der sächsischen AfD-Fraktion Frauke Petry. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Veranstaltung auch gegenüber der Presse und gewogenen Interessenten bekanntzumachen.

Zur Planung der Veranstaltung verhandelte die AfD-Landtagsfraktion mit der Hambacher Schloss Betriebs-GmbH, die mit den jeweiligen Veranstaltern die Mietverträge für das Schloss abschließt. Die GmbH teilte der Antragstellerin mit, sie erkläre sich nur unter der Bedingung bereit, der Antragstellerin das Schloss zur Verfügung zu stellen, wenn in den abzuschließenden Mietvertrag ein Kündigungsvorbehalt und ein Werbeverbot aufgenommen werde.

Der Entwurf des § 7 des Vertrages hat folgenden Wortlaut:

„Sollten im Vorfeld der Veranstaltung oder am Veranstaltungstag Proteste gegen die geplante Veranstaltung auf dem Gelände des Hambacher Schlosses erfolgen, ist der Vermieter berechtigt, diesen Vertrag aus Gründen der Sicherheit für Besucher und Gäste fristlos zu kündigen. Der Veranstalter stimmt dieser Vereinbarung ausdrücklich zu und versichert dem Vermieter, auf jegliche Pressearbeit und Werbung dieser Veranstaltung im Vorfeld zu verzichten, um wirtschaftlichen Schaden und Personenschäden auf dem Gelände des Hambacher Schlosses vorzubeugen.“

Da die AfD-Landtagsfraktion ihre Fraktionsveranstaltung am 28.10.2016 auf dem Hambacher Schloss ohne Kündigungsvorbehalt und ohne Werbeverbot durchführen will, jedoch der Abschluss eines Mietvertrages von der Hambacher Schloss Betriebs-GmbH an die Anerkennung dieser Vertragsklausel durch die AfD-Landtagsfraktion geknüpft wird, hat die AfD-Landtagsfraktion beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Schlosseigentümerin, die Stiftung Hambacher Schloss, auf Zurverfügungstellung des Schlosses ohne Kündigungsvorbehalt und ohne Werbeverbot beantragt, weil u. a. politische Veranstaltungen auf dem Hambacher Schloss unter einem Genehmigungsvorbehalt durch die Stiftung stünden, die sich zur Vertragsabwicklung der Hambacher Schloss Betriebs-GmbH bediene.

Das Gericht hat diesem Eilantrag stattgegeben: Die Zurverfügungstellung des Hambacher Schlosses für die geplante AfD-Landtagsfraktionsveranstaltung könne nicht unter einen Kündigungsvorbehalt und ein Werbeverbot gestellt werden. Als Landtagsfraktion dürfe die Antragstellerin nicht durch derartige Vertragsklauseln daran gehindert werden, mit allgemein erlaubten Mitteln auf ihre Veranstaltung aufmerksam zu machen und dafür zu werben. Der Antragstellerin stehe hier die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und das Verbot einer Diskriminierung der politischen Anschauungen (Art. 3 Abs. 1 GG) zur Seite. Den von Seiten der Stiftung und der Betriebs-GmbH aufgrund der beabsichtigten Veranstaltung befürchteten Gefahren durch Gegenproteste oder mögliche wirtschaftliche Schäden oder Personenschäden sei durch polizeiliche Maßnahmen zu begegnen, nicht durch einen Kündigungsvorbehalt und ein Werbeverbot im Mietvertrag.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 3 L 899/16.NW –