Rheinstetten: Pflegepflicht auf landwirtschaftlichen Grundstücken

Klare Regelungen im Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG)

Mainz – Im Bereich von landwirtschaftlichen Grundstücken, vor allem jenseits der B36, kommt es durch erhöhte Kaninchenpopulation vermehrt zu Wildschäden. Teilweise sind Grundstücke mit Brombeerhecken verwachsen und extrem verwildert. Hier wird unbewusst den Kaninchen ein willkommener Unterschlupf geboten.

„Die Eigentümerinnen und Eigentümer wissen oft gar nicht, dass sie zur Pflege ihres Grundstücks per Gesetz verpflichtet sind“, erklärt Ronald Daum, Leiter des Sozial- und Ordnungsamtes Rheinstetten, der in diesem Zusammenhang auf das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) aufmerksam macht.

Laut § 26 LLG sind Grundstückseigentümer verpflichtet, „ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen.“ Hierdurch soll vermieden werden, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht unzumutbar erschwert wird.

„Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, ein solches Grundstück an einen so genannten „Bewirtschaftungswilligen oder eine Verpächtergemeinschaft“ (§ 27 I LLG) zu verpachten“, so Daum. „Das kann ja auch der benachbarte Landwirt sein, der dann einmal im Jahr mit dem Mulchgerät vorbei kommt.“ Nicht jeder habe die Möglichkeit, sein Grundstück so zu pflegen. „Ein kurzes Gespräch mit einem benachbarten Eigentümer kann da manchmal schnell Abhilfe leisten.“

Martin Reuter vom Sachgebiet Tiefbau und Umwelt der Stadt Rheinstetten verweist darauf, dass die regelmäßige Mähpflege eines Grundstücks auch dazu beitragen kann, die aus Naturschutzsicht unerwünschte Ausbreitung von Problemarten, wie der Kanadischen Goldrute, zu unterbinden. Kritisch kann es aber z.B. dann werden, wenn sich durch jahrelange Nichtpflege schon Gehölzbestände gebildet haben. Diese erfüllen dann unter Umständen die Kriterien eines gesetzlich geschützten Biotopes und dürfen grundsätzlich nicht mehr beseitigt werden. Allerdings ist auch hier eine fachgerechte Pflege erforderlich, wie z.B. bei Feldhecken das abschnittsweise Auf-den-Stock setzen.

„Wachsen lassen und hoffen, es entsteht ein geschütztes Biotop, ist zwar bequem, verursacht aber meistens enorme Kosten, wenn der Wildwuchs beseitigt werden muss“, meint Ronald Daum hierzu.

Bei Fragen zum Naturschutz kann Ihnen das Sachgebiet Tiefbau und Umwelt weiter helfen und bei Fragen zum LLG wenden Sie sich bitte an das Sozial- und Ordnungsamt der Stadt Rheinstetten.