Mit dem Mietwagen geblitzt – was dann?

Rechten und Pflichten

Stationärer Blitzer

Wem ist das noch nicht passiert: man fährt und fährt und plötzlich blitzt es. Der gefürchtete rote Blitz! Nach dem ersten Schreck und dem Überprüfen der angezeigten Geschwindigkeit auf dem Tacho ist es klar: zu schnell gefahren.

Das Schicksal trifft tausende Autofahrer jeden Tag. Zuhause wird eilig gegoogelt, ob es „nur“ bei einem Bußgeld bleibt oder ob man seinen Führerschein für eine bestimmte Zeit abgeben muss.

Noch teurer wird’s bei einem Mietwagen

Dem Fahrer des Mietwagens flattert zweimal Post ins Haus - einmal vom Ordnungsamt und einmal von der Mietwagenfirma
Dem Fahrer des Mietwagens flattert zweimal Post ins Haus – einmal vom Ordnungsamt und einmal von der Mietwagenfirma

Wer die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mit dem eigenen Auto, sondern mit einem Mietwagen begangen hat, der zahlt doppelt. Neben dem Bußgeld, das an die Stadt- oder Landeskasse überwiesen werden muss (je nachdem wer geblitzt hat), fallen nun zusätzliche Kosten an. Das Zauberwort heißt Bearbeitungsgebühr.

Bearbeitungsgebühr? Für was?

Da bei einem Mietwagen die Polizei oder das Amt nicht wissen kann, wer der Fahrer ist, sondern nur, wer der Halter ist (die Mietwagenfirma), holen die Behörden die Auskunft bei den Mietwagenfirmen ein. Diese sind verpflichtet, der Behörde mitzuteilen, wer das Auto gemietet hat. Für den Aufwand dürfen die Mietwagenfirmen eine Bearbeitungsgebühr von dem Verkehrssünder verlangen.

So geschehen auch in unserem konkreten Fall: Eine Firmenmitarbeiter mietete ein Fahrzeug und wurde geblitzt. Die Behörde, die Stadt Oberursel, schrieb die Mietwagenfirma an und fragte nach dem Mieter. Die Mietwagenfirma teilte Namen und Adresse der Behörde mit, worauf der Mieter vermutlich ein „Knöllchen“ bekommt. Die Mietwagenfirma schrieb dem Mieter folgenden Brief (s.o.), hier ein Auszug:

Neben dem Bußgeld vom Amt kostet es gleich ein zweites Mal
Neben dem Bußgeld vom Amt kostet es gleich ein zweites Mal

Erste Reaktion: Darf die Mietwagenfirma der Behörde überhaupt meine Daten weitergeben?

„Ein Fahrer oder eine Fahrerin hat gegen den § 3 (Geschwindigkeit) der Straßenverkehrsordnung (StVo) verstoßen. Auf Grund des Lichtbildes ist über das Kennzeichen der Halter des Fahrzeuges ermittelbar. Da es sich bei dem Geschwindigkeitsverstoß nach § 49 Absatz 1  Nr. 3 StVo um eine Ordnungswidrigkeit handelt, wird dem ermittelten Halter nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung gegeben. Im Rahmen der Anhörung wird dann von der Mietwagenfirma der Nutzer des Fahrzeuges benannt, da die Mietwagenfirma den Verstoß nicht begangen hat. Dieser wird ebenfalls im Rahmen des Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 55 angehört. Je nach Sachlage geht dann das Verfahren weiter.“,

so die Stadt Oberursel auf unsere Presseanfrage.

Zweite Reaktion: Die Gebühr der Mietwagenfirma zahle ich nicht!

Wieso kann die Mietwagenfirma eine Bearbeitungsgebühr verlangen? Einfache Frage, einfache Antwort: Weil es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) drin steht. Beim Mieten des Fahrzeugs unterschreibt man einen Vertrag, in dem die Rechten und Pflichten geregelt sind. Es darf unter anderem nicht alkoholisiert gefahren werden, gefährliche Stoffe dürfen nicht transportiert werden, an Rallyesportveranstaltungen darf mit dem Mietwagen nicht teilgenommen werden, das Fahrzeug muss richtig betankt werden und es muss schonend behandelt werden (die Liste ist nicht vollständig).

Jetzt wird es spannend: die AGB zum Thema Verkehrsverstöße

„Er [der Mieter] hat die Vermieterin von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrs- oder Mautzahlungsverstößen von Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße gegenüber ihr als Halterin des Fahrzeugs geltend gemacht werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten).“

Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrs- oder Mautverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, in jedem Fall eine Aufwandspauschale von EUR 20,- zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen, es sei denn, er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach. 

Das bedeutet, dass zusätzlich zum Bußgeld der Behörde die Bearbeitungsgebühr der Mietwagenfirma anfällt. Da jede Mietwagenfirma diese Gebühr für ihre Verträge festlegt, hilft auch hier: vergleichen – vergleichen – vergleichen.