Landratsamt informiert über den Umgang mit Kampfhunden und gefährlichen Hunden

Veranstaltung in den Ortspolizeibehörden der Städte und Gemeinden des Rhein-Neckar-Kreises

Die Referenten der Informationsveranstaltung (Foto: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis)

Rhein-Neckar-Kreis – Ein Bürger möchte in seiner Heimatgemeinde seinen Hund, einen American Staffordshire Terrier, anmelden. Dieser gilt jedoch laut der entsprechenden Polizeiverordnung des Landes Baden-Württemberg aufgrund seiner rassespezifischen Merkmale als Kampfhund wie auch Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie Kreuzungen aus diesen Rassen. Die Stadt oder Gemeinde muss nun in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörde prüfen, ob der Antragsteller die Erlaubnisvoraussetzung für das Halten von Kampfhunden erfüllt.

„Das gesamte Verfahren für das Halten von Kampfhunden und gefährlichen Hunden ist nicht immer ganz einfach“,

sagte der stellvertretende Leiter des Ordnungsamtes im Rhein-Neckar-Kreis, Jürgen Gruber, in seiner Begrüßung zu Beginn der Informationsveranstaltung, zu der das Ordnungsamt und das Veterinäramt Vertreter von Ortspolizeibehörden aus dem ganzen Landkreis in die Weinheimer Außenstelle des Landratsamtes eingeladen hatte.

Peter Andres, Leiter der Kreispolizeibehörde, gab zunächst einen Überblick über die gesetzliche Grundlage. Sogenannte Kampfhunde sind im Sinne einer Polizeiverordnung des Innenministeriums „Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist“, erläuterte Andres. Ob eine Eigenschaft als Kampfhund oder gefährlicher Hund vorliege, sei gerade bei Kreuzungen nicht immer leicht zu beurteilen, verwies er auf das Instrument der Verhaltensprüfung. Für deren Durchführung ist das Landratsamt als Kreispolizeibehörde zuständig. Im gesamten Rhein-Neckar-Kreis gibt es derzeit circa 180 angemeldete Kampfhunde.

Ortspolizeibehörde trifft erste Entscheidung

Die Ortspolizeibehörde kann die Haltung von „sogenannten Kampfhunden“ oder „Listenhunden“, wie die Vierbeiner dieser Rassen auch oft genannt werden, untersagen.

„Das ist möglich, wenn Bedenken zur Zuverlässigkeit des Halters bestehen – etwa durch einer Verurteilung wegen einer Straftat -, der Hund nicht ausbruchsicher untergebracht ist oder der Halter keinen Sachkundenachweis erbringt“,

erläuterte der Leiter der im Ordnungsamt angesiedelten Kreispolizeibehörde. Diese prüft bei Widersprüchen die Entscheidung der Ortspolizeibehörden und organisiert zusammen mit dem Kreisveterinäramt und der Polizeihundeführerstaffel die Verhaltensprüfung, der sich die Vierbeiner unterziehen müssen.

Bei der Infoveranstaltung in Weinheim gab Amtstierärztin Dr. Constanze Reitzenstein in ihrem Vortrag zunächst einen Überblick über die Historie der Kampfhunde. Wenn Hunde aufgrund unangemessenen aggressiven Verhaltens oder aufgrund unkontrollierten Jagdverhaltens auffällig werden und eventuell sogar beißen, habe dies – etwa durch mangelnde Kontrolle und Kenntnisse – meist viel mit dem Halter zu tun. Falsche Haltung, Erziehung oder Ausbildung seien wichtige Risikofaktoren. Danach gab Dr. Reitzenstein einen Einblick in den Ablauf einer Verhaltensprüfung, in der zum Beispiel auf den Grundgehorsam des Vierbeiners oder das Verhalten beim Anbinden und Entfernen von Herrchen oder Frauchen geachtet wird. Pro Jahr prüft der Rhein-Neckar-Kreis etwa 60 Hunde, im Schnitt fallen nur fünf Prozent durch.

Schwierige Einschätzung, ab wann ein Hund als gefährlich gilt

„Die Problematik bezüglich einer Beurteilung durch die Ortspolizeibehörden liegt vor allem im Bereich der gefährlichen Hunde“,

sagte Harald Hohmann, Leiter der Polizeihundeführerstaffel des Polizeipräsidiums Mannheim. Im Gegensatz zu Kampfhunden sind „gefährliche Hunde“ laut Polizeiverordnung „Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht.“ Das ist beispielsweise bei Vierbeinern der Fall, die bissig sind oder in aggressiver Weise Mensch und Tier anspringen.

In der anschließenden lebhaften Diskussionsrunde stellten die Teilnehmer viele Fragen zu der richtigen Vorgehensweise bei den Anträgen an die Referenten und thematisierten gemeinsame Einzelfälle und Entscheidungen. So kam die Frage auf, wie sich die Ortspolizeibehörde verhalten solle, wenn ein Bürger seinen „Listenhund“ freiwillig einer Verhaltensprüfung unterziehen will. Hintergrund dieses Sachverhalts ist die Annahme, dass Halter durch eine positiv verlaufende Verhaltensprüfung, bei der die Kampfhundeeigenschaft gewissermaßen „widerlegt“ wird, eine normale Besteuerung ihres Hundes und nicht als (steuerlich deutlich teureren) Kampfhund fordern könnten.

„Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer Verhaltensprüfung besteht unserer Auffassung nach nicht“,

sagte Kreispolizeibehördenleiter Andres nach Rücksprache mit dem Rechtsamt. Er empfahl den Rathausmitarbeiterinnen und -mitarbeitern in diesem Zusammenhang, die Hundesteuersatzung ihrer Gemeinde oder Stadt zu überprüfen.