Ab 2013 gilt ein neues Schornsteinfegerrecht

Eigentümer von Feuerungsanlagen, z. B. Gasthermen, Ölfeuerungsanlagen oder Kachelöfen, sind ab dem 1. Januar 2013 verpflichtet, diese eigenverantwortlich fristgerecht kehren und überprüfen sowie vorgeschriebene Messungen durchführen zu lassen (allgemeine Schornsteinfegerarbeiten). Darauf weist die Kreisverwaltung Germersheim hin.

Der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister erstellt in diesem Zusammenhang jedem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid, in dem die Kehr- und Überprüfungspflichtigen Anlagen aufgeführt und die Intervalle für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten erfasst sind.

Der Eigentümer hat ein freies Wahlrecht, wer an seiner Feuerungsanlage die allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten durchführt. Er kann den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit den Arbeiten beauftragen und überlässt ihm die Terminüberwachung hinsichtlich der fälligen Arbeiten. Er kann aber auch einen anderen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb oder einen in Deutschland niedergelassenen ausländischen Schornsteinfegerbetrieb (sog. EU-Schornsteinfeger) beauftragen.
In diesen Fällen muss die Durchführung der allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten gegenüber dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit einem Formblatt nachgewiesen werden. Wer mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten beauftragt werden kann, kann über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Internet veröffentlichte Schornsteinfegerregister erfragt werden – www.bafa.de bzw. über www.schornsteinfeger.de

Für hoheitlichen Tätigkeiten, d.h. Schornsteinfegerarbeiten die weiterhin vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auszuführen sind, wie z. B. Feuerstättenschau, Führung des Kehrbuchs, Ausstellung des Feuerstättenbescheides, Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen, Bescheinigungen zu Bauabnahmen, Durchführung von Ersatzvornahmen gibt es über 2013 hinaus eine fest vorgeschriebene Gebührenstruktur.
Für die Durchführung aller anderen Schornsteinfegerarbeiten, d. h. Arbeiten, die der Eigentümer frei einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb übertragen kann, unterliegen der freien Preisgestaltung bzw. freien Vereinbarung.

Weist der Eigentümer von Feuerungsanlagen gegenüber dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht nach, dass die vorgeschriebenen allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten rechtzeitig durchgeführt wurden, setzt die Kreisverwaltung eine Frist, die die Arbeiten und die Durchführung festsetzt. Wird diese nicht eingehalten, folgt die kostenpflichtige Ersatzvornahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Werden die Verpflichtungen nicht fristgerecht veranlasst, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

Mehr zum neuen Schornsteinfegerrecht kann der Broschüre des Landesinnungsverbandes für das Schornsteinfegerhandwerk Rheinland- Pfalz entnommen werden. Sie ist unter www.schornsteinfeger-liv-rlp.de abrufbar.