Neues Dienstrecht verabschiedet: Landeskirche behält Gesetzgebungszuständigkeit

Die Synode der Evangelischen Kirche der Pfalz hat mit breiter Mehrheit Änderungen des Pfarrerdienstgesetzes verabschiedet. Das Gesetz übernehme im Wesentlichen Regelungen des entsprechenden Gesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), erklärte Oberkirchenrat Dieter Lutz vor der in Speyer tagenden Landessynode. Das Gesetz regelt unter anderem die Fortbildungspflicht, Fragen von Ehe und Familie sowie Ruhestandversetzungen in besonderen Fällen.

Die Landeskirche gebe jedoch nicht, wie von der EKD gewünscht, die Gesetzgebungszuständigkeit ab. Die Gründe dafür liegen nach Auffassung des Oberkirchenrats in wenigen, aber gewichtigen Fragestellungen, in denen das Pfarrdienstgesetz der EKD nicht mit der Verfassung der Landeskirche harmoniere und „teilweise auch unser eigenes Kirchenverständnis berührt“. Die Divergenzen zum EKD-Recht bestünden bei den Themen Parochialrecht, Verständnis des Beichtgeheimnisses und bei der Regelung der Präsenzpflicht im Gemeindepfarramt.

Mit dem Gesetz sei jedoch weiterhin ein Pfarrerwechsel über landeskirchliche Grenzen hinweg möglich, ohne dass dem Gründe des unterschiedlichen Dienstrechts entgegenstünden, sagte Lutz. Für die Vertretung der Pfarrerschaft begrüßte Pfarrer Ralph Gölzer die Neuregelung. Die Gespräche mit der Pfarrvertretung seien konstruktiv und zielorientiert geführt worden. Die Beibehaltung der Gesetzgebungszuständigkeit durch die pfälzische Synode ermögliche, auch weiterhin den tatsächlichen Anforderungen gerecht werden zu können und zeitnah auf mögliche Veränderungen zu reagieren.