Hunde bitte anleinen zum Schutz von Wild und brütenden Vögeln

„Bitte leinen Sie ihre Hunde an!“. Die untere Naturschutzbehörde in der Kreisverwaltung Germersheim appelliert an Hundehalter, ihre Tiere gerade jetzt im Frühjahr auch außerhalb der bebauten Ortslage an die Leine zu nehmen.

Wo Hunde häufig frei herumlaufen, kommt es immer wieder zu starken Beeinträchtigungen von Boden- und Heckenbrütern, wie z. B. Feldlerche, Rotkehlchen und Nachtigall. Ihre Nester befinden sich auf ebener Erde oder in Bodennähe. Gelege und Jungvögel sind von Feinden somit leicht zu finden. Wenn sogenannte unnatürliche Beutesucher, beispielsweise nicht angeleinte Hunde, unbeaufsichtigt umherstreiften, können sie diese brütenden Vögel von den Nestern vertreiben oder sogar Nester zerstören. Selten gewordene Arten wie Ziegenmelker und Wachtelkönig sind auch durch stöbernde Hunde vielerorts so gut wie verschwunden.

Auch Rehe und anderes Wild werden gerade im Frühjahr oft auf qualvolle Weise getötet. Dabei geht es nicht nur um den Biss eines hetzenden Hundes, auch die Flucht des Wildes kann zu einer tödlichen Gefahr werden. Immer wieder enden solche panikartigen Fluchten in Zäunen. Von Hunden gehetzt, verletzten sich Wildtiere oft schwer. Wenn sie bei ihrer Flucht auf die Straße und vor das nächste Auto laufen, werden sogar Menschenleben gefährdet.

In den Monaten März, April und Mai ist die Gefahr für Wildtiere, von Hunden gehetzt und dabei getötet zu werden, ungefähr dreimal so hoch wie von August bis November. In diesen Monaten ist die höchste Zahl an gerissenen Rehen zu beklagen. Das liegt zum einen an der schlechten körperlichen Verfassung der Wildtiere, die einen harten Winter hinter sich haben, zum andern auch daran, dass die weiblichen Tiere jetzt hochträchtig und damit leichtere Beute für frei laufende Hunde sind. Ähnliches gilt später für die im Frühling geborenen Jungtiere.

Die Untere Naturschutzbehörde weist daher auf die Aufsichtspflicht der Hundehalter hin und appelliert an ihr Verantwortungsbewusstsein. Zudem enthalten viele Natur- oder Landschaftsschutzverordnungen sowie kommunale Gefahrenabwehrverordnungen diesbezüglich konkrete Anordnungen. Das Nichtbeachten derartiger Regelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.