Rechtsstreit um Rechtmäßigkeit der Lkw-Mautsätze weiterhin offen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG) hat den Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Lkw-Mautsätze nach der vom 01.07.2003 bis zum 31.08.2007 geltenden Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut (Mauthöheverordnung) erneut an das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) zurückverwiesen (Beschluss vom 16. Mai 2013 – 9 B 6.13).

Das OVG Münster hatte mit Urteil vom 25.10.2012 (9 A 2054/07) der Klage eines Fuhrunternehmers gegen den Bund stattgegeben. Es hatte unter anderem entschieden, dass die Mauthöheverordnung in der vom 01.07.2003 bis zum 31.08.2007 geltenden Fassung unwirksam ist und den Bund zur Erstattung der Maut an den Kläger verurteilt.

Das OVG ist davon ausgegangen, dass die Mauthöheverordnung mangels sachgerechter Berücksichtigung der Achsen jedenfalls deshalb unwirksam sei, weil die Bildung der Achsklasse 1 nicht sachgerecht im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG sei.

Die zwei- und dreiachsigen Lkw hätten nicht in einer Achsklasse mit demselben Mautsatz zusammengefasst werden dürfen, weil die Dreiachser in höherem Maße Wegekosten verursachten als die Zweiachser. Dieses Urteil wurde durch den vorgenannten Beschluss aufgehoben.

Das BVerwG hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass sich dem Vorbringen des Bundes und seiner Gutachter vor dem OVG verschiedene Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die Zusammenfassung der zwei- und dreiachsigen Lkw in einer Achsklasse trotz unterschiedlicher Kostenverantwortlichkeit durch hinreichend gewichtige Gründe – insbesondere solche der Verwaltungspraktikabilität – gerechtfertigt sein könnte.

Nach Auffassung des BVerwG sind die damit zusammenhängenden tatsächlichen Fragen durch das OVG nicht ausreichend untersucht worden. Das OVG müsse daher diesen – für die Wirksamkeit der Mauthöheverordnung maßgeblichen – Aspekt näher aufklären.